Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 130b
§ 130b – vwgo
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Kurz erklärt
- Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil auf die Tatsachen der angefochtenen Entscheidung verweisen.
- Es kann die Feststellungen des Verwaltungsgerichts vollständig übernehmen.
- Eine zusätzliche Erklärung der Entscheidungsgründe ist nicht notwendig.
- Dies gilt, wenn die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird.
- Das Gericht kann somit die Entscheidung kürzer fassen.