§ 87a – vwgo
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; normal normal bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; normal normal bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; normal normal über den Streitwert; normal normal über Kosten; normal normal über die Beiladung. normal normal normal arabic (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende entscheidet über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren.
- Er trifft Entscheidungen bei Klagerücknahme, Verzicht auf Ansprüche oder Anerkenntnis von Ansprüchen.
- Der Vorsitzende entscheidet auch über Prozesskostenhilfe, Streitwert, Kosten und Beiladung.
- Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Vorsitzende anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
- Wenn ein Berichterstatter bestellt ist, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.