§ 87b – vwgo
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden. (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, normal normal Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. normal normal normal arabic (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und normal normal der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und normal normal der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. normal normal normal arabic Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und normal normal über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. normal normal normal arabic Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende oder Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen, um Tatsachen anzugeben, die für sein Anliegen wichtig sind.
- Beteiligte können aufgefordert werden, Beweismittel oder Dokumente innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
- Das Gericht kann verspätete Erklärungen und Beweismittel zurückweisen, wenn deren Zulassung den Prozess verzögern würde und die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt ist.
- Beteiligte müssen über die Folgen einer Fristversäumung informiert werden und müssen einen Entschuldigungsgrund glaubhaft machen, wenn das Gericht danach fragt.
- In bestimmten Verfahren werden verspätete Erklärungen und Beweismittel ebenfalls zurückgewiesen, wenn die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt ist.