Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 87

§ 87 – vwgo

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; normal normal den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; normal normal Auskünfte einholen; normal normal die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; normal normal das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; normal normal Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende oder Berichterstatter trifft vor der mündlichen Verhandlung notwendige Anordnungen zur Erledigung des Rechtsstreits.
  • Er kann die Beteiligten zur Diskussion und gütlichen Einigung einladen sowie Vergleiche annehmen.
  • Es können Fristen für die Ergänzung von Schriftsätzen und die Vorlage von Dokumenten gesetzt werden.
  • Die Beteiligten müssen über alle Anordnungen informiert werden.
  • Der Vorsitzende kann Beweise erheben, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung beiträgt.