§ 50 – vwgo
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, normal normal über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, normal normal über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, normal normal über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, normal normal über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, normal normal über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, normal normal über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren. normal normal normal arabic (2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Kurz erklärt
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
- Es behandelt Klagen gegen Vereinsverbote und Abschiebungsanordnungen sowie deren Vollziehung.
- Auch Klagen im Zusammenhang mit dem Bundesnachrichtendienst und bestimmten Maßnahmen des Abgeordnetengesetzes fallen in seinen Zuständigkeitsbereich.
- Streitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für verschiedene gesetzlich geregelte Vorhaben, wie im Eisenbahngesetz oder Energieleitungsausbaugesetz, werden ebenfalls behandelt.
- Bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten kann das Gericht die Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht weiterleiten.