Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 49
§ 49 – vwgo
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132, normal normal der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135, normal normal der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesverwaltungsgericht prüft Revisionen gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts.
- Es entscheidet auch über Revisionen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts.
- Beschwerden nach bestimmten Paragraphen des Gesetzes werden ebenfalls behandelt.
- Die relevanten Paragraphen sind § 132, § 134, § 135, § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1.
- Zusätzlich wird auf § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes verwiesen.