Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 51

§ 51 – vwgo

(1) Ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen. (2) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte. (3) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gesamtverein anstelle eines Teilvereins verboten wird, wird das Verfahren über eine Klage des Teilvereins ausgesetzt.
  • Die Aussetzung bleibt bis zur Entscheidung über die Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins bestehen.
  • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Oberverwaltungsgerichte bindend.
  • Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Oberverwaltungsgerichte über Klagen von Vereinen.
  • Dies betrifft spezifisch Klagen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Vereinsgesetzes.