§ 173 – vwgo
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Kurz erklärt
- Wenn das Gesetz keine Verfahrensregelungen enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.
- Das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
- Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes werden angepasst.
- Das Oberlandesgericht wird durch das Oberverwaltungsgericht ersetzt, der Bundesgerichtshof durch das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Verwaltungsgerichtsordnung tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung für die genannten Gerichte.