Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 172

§ 172 – vwgo

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Kurz erklärt

  • Wenn die Behörde bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt, kann das Gericht darauf reagieren.
  • Das Gericht kann ein Zwangsgeld von bis zu zehntausend Euro androhen.
  • Es wird eine Frist gesetzt, innerhalb der die Behörde handeln muss.
  • Nach Ablauf der Frist kann das Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt werden.
  • Das Zwangsgeld kann mehrfach angedroht und vollstreckt werden.