Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 106
§ 106 – vwgo
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Kurz erklärt
- Beteiligte können einen Vergleich vor Gericht schließen, um den Rechtsstreit zu beenden.
- Der Vergleich kann vollständig oder teilweise sein.
- Die Beteiligten müssen über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können.
- Ein Vergleich kann auch durch Annahme eines gerichtlichen Vorschlags in Form eines Beschlusses erfolgen.
- Die Annahme kann schriftlich oder mündlich im Protokoll des Gerichts erfolgen.