Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 105

§ 105 – vwgo

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen für das Protokoll basieren auf den §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung.
  • Diese Paragraphen regeln, wie Protokolle in Gerichtsverfahren erstellt werden.
  • Es wird auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen, die für das Protokoll gelten.
  • Die Bestimmungen betreffen die Form und den Inhalt der Protokolle.
  • Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich.