Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 105
§ 105 – vwgo
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Regelungen für das Protokoll basieren auf den §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung.
- Diese Paragraphen regeln, wie Protokolle in Gerichtsverfahren erstellt werden.
- Es wird auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen, die für das Protokoll gelten.
- Die Bestimmungen betreffen die Form und den Inhalt der Protokolle.
- Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich.