Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 102

§ 102 – vwgo

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Beteiligten müssen mindestens zwei Wochen (vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht) vor der mündlichen Verhandlung geladen werden.
  • In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass auch ohne das Erscheinen eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
  • Verwaltungsgerichte können Sitzungen auch außerhalb ihres Gerichtssitzes abhalten, wenn es notwendig ist.
  • Eine bestimmte Regel der Zivilprozessordnung findet hier keine Anwendung.