Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 101
§ 101 – vwgo
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung.
- Die mündliche Verhandlung soll möglichst früh stattfinden.
- Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
- Entscheidungen, die keine Urteile sind, können ebenfalls ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
- Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.