Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 80b

§ 80b – vwgo

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt. (2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert. (3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage endet, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist oder drei Monate nach der Abweisung der Klage.
  • Dies gilt auch, wenn die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
  • Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag entscheiden, dass die aufschiebende Wirkung weiterhin besteht.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 80 Abs. 5 bis 8, § 80a und § 80c) finden entsprechende Anwendung.
  • Die Regelungen betreffen die Fristen und Bedingungen für die Anfechtung von Entscheidungen.