Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 80a

§ 80a – vwgo

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, normal normal auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. normal normal normal arabic (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen. (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Dritter kann gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegen.
  • Die Behörde kann auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.
  • Der Dritte kann die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen beantragen.
  • Wenn ein Betroffener gegen einen belastenden Verwaltungsakt vorgeht, kann die Behörde ebenfalls die sofortige Vollziehung anordnen.
  • Das Gericht kann auf Antrag Änderungen oder Aufhebungen der Maßnahmen vornehmen.