Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 79

§ 79 – vwgo

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, normal normal der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. normal normal normal arabic (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, wie er im Widerspruchsbescheid dargestellt ist.
  • Der Widerspruchsbescheid kann auch allein angefochten werden, wenn er eine zusätzliche Beschwer enthält.
  • Eine zusätzliche Beschwer kann auch die Verletzung wichtiger Verfahrensvorschriften sein.
  • Der Widerspruchsbescheid muss auf dieser Verletzung basieren, um als zusätzliche Beschwer zu gelten.
  • Bestimmte Regelungen (§ 78 Abs. 2) gelten auch für diese Fälle.