Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 78

§ 78 – vwgo

(1) Die Klage ist zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, normal normal sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. normal normal normal arabic (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss gegen den Bund, das Land oder die zuständige Körperschaft gerichtet werden.
  • Es reicht aus, die Behörde zu benennen, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat.
  • Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Klage direkt gegen die Behörde selbst gerichtet wird.
  • Wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt, der eine Beschwer enthält, ist die Widerspruchsbehörde die zuständige Behörde.
  • Die Klage muss sich also immer auf die richtige Behörde beziehen.