Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 71

§ 71 – Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren gibt es eine Beschwerde.
  • Der Betroffene muss vor der Entscheidung über die Beschwerde angehört werden.
  • Dies gilt für den Abhilfebescheid und den Widerspruchsbescheid.
  • Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Meinung des Betroffenen berücksichtigt wird.
  • Es handelt sich um ein Verfahren, das die Rechte des Betroffenen schützt.