Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 71
§ 71 – Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
Kurz erklärt
- Bei der Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren gibt es eine Beschwerde.
- Der Betroffene muss vor der Entscheidung über die Beschwerde angehört werden.
- Dies gilt für den Abhilfebescheid und den Widerspruchsbescheid.
- Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Meinung des Betroffenen berücksichtigt wird.
- Es handelt sich um ein Verfahren, das die Rechte des Betroffenen schützt.