Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 70
§ 70 – vwgo
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden.
- Er kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen.
- Die Frist bleibt gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Behörde eingelegt wird, die den Widerspruchsbescheid erlässt.
- Es gelten bestimmte Vorschriften aus den §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
- Der Widerspruch muss formgerecht eingereicht werden.