§ 60 – vwgo
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst hat, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
- Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden; bei bestimmten Fristen beträgt die Frist einen Monat.
- Die Gründe für den Antrag müssen glaubhaft gemacht werden, und die versäumte Handlung muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden.
- Ein Antrag ist nach einem Jahr nach Ablauf der Frist unzulässig, es sei denn, er konnte wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig gestellt werden.
- Das zuständige Gericht entscheidet über den Antrag, und die Entscheidung ist unanfechtbar.