Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 58

§ 58 – vwgo

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt erst, wenn der Beteiligte richtig informiert wurde.
  • Die Information muss schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde oder das Gericht und die Frist erfolgen.
  • Wenn die Information fehlt oder falsch ist, kann der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres nach Zustellung eingelegt werden.
  • Die Jahresfrist kann verlängert werden, wenn höhere Gewalt die Einlegung unmöglich gemacht hat.
  • Eine falsche Information, die besagt, dass kein Rechtsbehelf möglich ist, beeinflusst ebenfalls die Frist.