Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 18

§ 18 – vwgo

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Beamter auf Lebenszeit kann vorübergehend zum Richter auf Zeit ernannt werden.
  • Die Ernennung gilt für mindestens zwei Jahre.
  • Die maximale Dauer der Ernennung entspricht der Dauer des Hauptamts des Beamten.
  • Der Beamte muss die Befähigung zum Richteramt haben.
  • Bestimmte Regelungen des Deutschen Richtergesetzes finden Anwendung.