Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 17

§ 17 – vwgo

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: Richter auf Probe, normal normal Richter kraft Auftrags und normal normal Richter auf Zeit. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verwaltungsgerichte können verschiedene Arten von Richtern einsetzen.
  • Dazu gehören Richter auf Probe.
  • Auch Richter, die durch einen Auftrag eingesetzt werden, sind möglich.
  • Zudem können Richter auf Zeit verwendet werden.
  • Diese Regelung betrifft die Besetzung der Verwaltungsgerichte.