Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 17
§ 17 – vwgo
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: Richter auf Probe, normal normal Richter kraft Auftrags und normal normal Richter auf Zeit. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Verwaltungsgerichte können verschiedene Arten von Richtern einsetzen.
- Dazu gehören Richter auf Probe.
- Auch Richter, die durch einen Auftrag eingesetzt werden, sind möglich.
- Zudem können Richter auf Zeit verwendet werden.
- Diese Regelung betrifft die Besetzung der Verwaltungsgerichte.