Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
Anlage 13

Anlage 13 – (zu § 42 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung center S5 col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung 1 col1 0 „ “ 1 center col1 0 zu führen. 1 col1 top left 50 1 0 none %yes; col1 55* col2 110* Ort, Datum 1 col1 1 (Siegel) 1 col2 bottom 1 col1 1 1 col2 (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) 1 col1 1 col2 top left 50 2 0 none 0 %yes;

Kurz erklärt

  • Eine Person erhält die Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen.
  • Die Erlaubnis basiert auf dem Pflegeberufegesetz.
  • Das Datum der Erteilung ist der heutige Tag.
  • Die Urkunde enthält Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Person.
  • Die Urkunde wird durch ein Siegel und eine Unterschrift oder elektronische Signatur bestätigt.