Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 42
§ 42 – Erlaubnisurkunde
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde erteilt eine Erlaubnisurkunde, wenn die Voraussetzungen des Pflegeberufegesetzes erfüllt sind.
- Die Urkunde wird nach einem bestimmten Muster (Anlage 13) ausgestellt.
- Die Erlaubnis gilt für verschiedene Berufsbezeichnungen im Pflegebereich.
- Bei der Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes wird auf erweiterte heilkundliche Kompetenzen hingewiesen.
- Dieser Hinweis erfolgt nach einem speziellen Muster (Anlage 14).