Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 58
§ 58 – Sitzungen der Fachkommission
(1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht öffentlich. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, der Gesundheitsministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz der Länder können beratend an den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.
Kurz erklärt
- Die Sitzungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann teilnehmen.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann ebenfalls teilnehmen.
- Der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege hat Teilnahmerecht.
- Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, Gesundheitsministerkonferenz und Kultusministerkonferenz der Länder können beratend teilnehmen.