§ 43 – Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 1 des Pflegeberufegesetzes zu führen, normal normal die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu führen oder normal normal die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zu führen. normal normal normal arabic (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen. Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“. (3) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu entscheiden. In den Fällen des § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes hat die Entscheidung abweichend von Satz 1 spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu erfolgen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen. (4) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid enthält folgende Angaben: das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, normal normal die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, normal normal eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers notwendig sind, und normal normal eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. normal normal normal arabic Wenn die antragstellende Person über eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann die Behörde von Satz 2 Nummer 3 und 4 abweichen.
Kurz erklärt
- Personen mit einer Ausbildung außerhalb des Pflegeberufegesetzes können eine Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen im Pflegebereich beantragen.
- Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Pflegeberufegesetzes erfüllt sind.
- Die zuständige Behörde muss innerhalb von vier Monaten über den Antrag entscheiden, in bestimmten Fällen sogar innerhalb von drei oder zwei Monaten.
- Bei wesentlichen Unterschieden in der Berufsqualifikation erhält die Person einen Bescheid mit Informationen zu den Unterschieden und deren Auswirkungen auf die Berufsausübung.
- Wenn die Ausbildung außerhalb der EU oder des EWR erworben wurde, kann die Behörde von bestimmten Anforderungen abweichen.