Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 54
§ 54 – Vorsitz, Vertretung
(1) Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder der Fachkommission wählen einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
- Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch hier.
- Der Vorsitz endet mit dem Ende der Mitgliedschaft des Vorsitzenden.
- Der Vertreter hat die gleiche Regelung bezüglich des Endes des Amtes.
- Ein Rücktritt vom Vorsitz oder der Vertretung ist möglich und führt zur Neuwahl.