Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 59
§ 59 – Reisen und Aufwandsentschädigung
Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.
Kurz erklärt
- Reisekosten für Mitglieder werden nach bestimmten Richtlinien erstattet.
- Diese Richtlinien gelten für Beiräte, Ausschüsse und ähnliche Einrichtungen auf Bundesebene.
- Mitglieder der Fachkommission können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.
- Es gibt spezifische Verfahrensregelungen für die Auszahlung der Entschädigung.