Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 49d

§ 49d – Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.

Kurz erklärt

  • Bei der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung muss ein bestimmtes Muster verwendet werden.
  • Dieses Muster ist in Anlage 12a festgelegt.
  • Die Regelung bezieht sich auf das Pflegeberufegesetz.
  • Die Erlaubnis betrifft die Ausübung eines Teils des Berufs.
  • Die Vorschrift stellt sicher, dass ein einheitliches Verfahren angewendet wird.