Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 49d
§ 49d – Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.
Kurz erklärt
- Bei der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung muss ein bestimmtes Muster verwendet werden.
- Dieses Muster ist in Anlage 12a festgelegt.
- Die Regelung bezieht sich auf das Pflegeberufegesetz.
- Die Erlaubnis betrifft die Ausübung eines Teils des Berufs.
- Die Vorschrift stellt sicher, dass ein einheitliches Verfahren angewendet wird.