Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 56

§ 56 – Geschäftsordnung

(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von vier Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fachkommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Geschäftsordnung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung. (2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Fachkommission sowie zu den Aufgaben der am Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelten Geschäftsstelle nach § 53 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes. (3) Die Fachkommission kann sich in jedem weiteren Einsetzungszeitraum eine neue Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 geben. Die vorherige Geschäftsordnung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit die jeweils neue Geschäftsordnung gemeinsam genehmigen.

Kurz erklärt

  • Die Fachkommission muss innerhalb von vier Wochen nach ihrer Berufung einen Entwurf für eine Geschäftsordnung erstellen.
  • Der Entwurf wird an zwei Ministerien zur Zustimmung geschickt.
  • Die Geschäftsordnung regelt die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Fachkommission.
  • Sie legt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle am Bundesinstitut für Berufsbildung fest.
  • Die Fachkommission kann in zukünftigen Zeiträumen eine neue Geschäftsordnung erstellen, die alte bleibt bis zur Genehmigung der neuen in Kraft.