Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 21

§ 21 – Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Person einen Prüfungstermin versäumt oder eine Arbeit nicht rechtzeitig abgibt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Ein wichtiger Grund kann dazu führen, dass die Prüfung als nicht begonnen gilt.
  • Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  • Die Regelungen aus § 19 Absatz 3 und 4 sowie § 20 Absatz 1 und 2 Satz 3 sind ebenfalls anzuwenden.
  • Unterbrechungen der Prüfung führen ebenfalls zu einem Nichtbestehen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.