Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 20

§ 20 – Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen. (3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine Person, die von einer Prüfung zurücktritt, muss den Grund sofort schriftlich oder elektronisch dem Prüfungsausschuss mitteilen.
  • Der Rücktritt wird nur genehmigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. bei Krankheit mit einem qualifizierten Attest.
  • Wenn der Rücktritt genehmigt wird, gilt die Prüfung als nicht begonnen.
  • Wird der Rücktritt nicht genehmigt oder der Grund nicht rechtzeitig mitgeteilt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Es gelten zusätzliche Regelungen aus § 19 Absatz 3 und 4.