Anlage 12a – (zu § 49d)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 29) Fundstelle col1 col2 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung 1 center col2 col1 top left 50 2 none 1 %yes; col1 67.96* col2 20.93* col3 68.11* Name, Vorname 1 col1 col3 col1 0 1 col1 col3 col1 1 1 col1 col3 col1 0 Geburtsdatum 1 col1 0 0 1 col2 0 0 Geburtsort 1 col3 0 1 col1 0 1 1 col2 0 0 1 col3 1 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 top left 50 3 none 1 %yes; erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung): Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt: Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG). col1 68* col2 10* col3 79* Ort, Datum 1 col1 0 0 1 col2 0 0 1 col3 0 1 col1 0 1 1 col2 0 0 (Siegel) 1 col3 0 1 col1 0 0 1 col2 0 0 1 col3 0 1 0 1 0 0 1 0 (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) 1 col1 col3 col1 top left 50 3 none 1 %yes;
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung wird gemäß § 48a des Pflegeberufegesetzes erteilt.
- Die Erlaubnis gilt ab dem heutigen Tag und umfasst bestimmte, festgelegte Tätigkeiten.
- Der Beruf kann unter der Berufsbezeichnung des Landes ausgeübt werden, in dem die Qualifikation erworben wurde.
- Es besteht die Pflicht, den Dienstleistungsempfängern den Umfang der beruflichen Tätigkeit klar anzugeben.
- Die Erlaubnis muss mit dem Namen des Staates und den entsprechenden Tätigkeiten gekennzeichnet werden.