Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
Anlage 10

Anlage 10 – (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden F804365_05_BJNR157200018BJNE007501125 . 1 justify col1 top left 50 1 0 none %yes; col1 55* col2 110* Ort, Datum 1 col1 1 (Siegel) 1 col2 bottom 1 col1 1 1 col2 (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) 1 col1 1 col2 top left 50 2 0 none 0 %yes; Nichtzutreffendes streichen. * column F804365_05_BJNR157200018BJNE007501125 normal

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt eine Bescheinigung aus.
  • Die Bescheinigung bestätigt das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Kenntnisprüfung.
  • Die Prüfung erfolgt gemäß § 45/§ 45a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe.
  • Die Bescheinigung enthält persönliche Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort.
  • Sie wird mit einem Datum, einem Siegel und der Unterschrift des Vorsitzenden versehen.