Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 22
§ 22 – Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Prüfungen für nicht bestanden erklären, wenn die Prüfung erheblich gestört wurde oder ein Täuschungsversuch vorliegt.
- Diese Entscheidung kann nur bis zum Ende der gesamten Prüfung getroffen werden, wenn es um Störungen geht.
- Bei Täuschungsversuchen ist die Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung möglich.
- Die Regelungen aus § 19 Absatz 3 und 4 gelten ebenfalls.
- Die Maßnahmen betreffen die zu prüfenden Personen direkt.