Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 23
§ 23 – Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Nach der Prüfung kann die geprüfte Person ihre Prüfungsunterlagen einsehen.
- Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag.
- Schriftliche Aufsichtsarbeiten müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
- Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
- Prüfungsniederschriften sind ebenfalls zehn Jahre lang aufzubewahren.