PFLAPRV – pflaprv
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28…
Eingangsformel –
Inhaltsübersicht –
Teil 1 S1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann auto S1 Abschnitt 1 S0 Ausbildung und Leistungsbewertung auto S0 col1 8* justify col2 72* § 1 1 col1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung 1 col2 § 2 1 col1 Theoretischer und praktischer Unterricht 1 col2 § 3 1 col1 Prak…
§ 1 – Inhalt und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Ko…
§ 2 – Theoretischer und praktischer Unterricht
(1) Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein ane…
§ 3 – Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompet…
§ 4 – Praxisanleitung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs…
§ 5 – Praxisbegleitung
§ 6 – Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
§ 7 – Zwischenprüfung
§ 8 – Kooperationsverträge
§ 9 – Staatliche Prüfung
§ 10 – Prüfungsausschuss
(1) An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung…
§ 11 – Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate v…
§ 12 – Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schri…
§ 13 – Vornoten
§ 14 – Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 2: Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen (Kompetenzschwerpunkte I.1, II.1) unter Einbezie…
§ 15 – Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 2: intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten (Kompetenzbereich III), normal normal das eigene Handeln auf der Grundlage…
§ 16 – Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2. (2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umf…
§ 17 – Benotung
§ 18 – Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.…
§ 19 – Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 14 Absatz 7, des mündlichen Teils nach § 15 Absatz 7 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 16 Absatz 9 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung w…
§ 20 – Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü…
§ 21 – Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorlieg…
§ 22 – Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine…
§ 23 – Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.…
§ 24 – Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
(1) § 10 Absatz 1 gilt bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und A…
§ 25 – Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
§ 26 – Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 27 – Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
§ 28 – Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 29 – Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
§ 30 – Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen…
§ 31 – Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindesten…
§ 32 – Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
(1) Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes. Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu …
§ 33 – Prüfungsausschuss
(1) An jeder Hochschule, die die hochschulische Pflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: einer Vertrete…
§ 34 – Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 35 – Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten. (2) Für drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen: die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen be…
§ 36 – Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen: verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kont…
§ 37 – Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A und normal normal einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B. normal normal normal arabic (2) Der praktische Teil der Prüfung nach A…
§ 38 – Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
§ 39 – Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
§ 40 – Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
(1) Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 des Pflegeberufege…
§ 41 – Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
§ 42 – Erlaubnisurkunde
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes…
§ 43 – Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 1 des Pflegeberufegesetzes zu führen, no…
§ 43a – Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: eine tabellarische Aufstellung der ab…
§ 44 – Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpfl…
§ 45 – Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs d…
§ 45a – Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung kann abweichend von § 45 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt werden. In der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachf…
§ 46 – Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47 – Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt. (2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgesprä…
§ 48 – Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) Eine Person, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz verfügt und eine Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes b…
§ 49 – Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absat…
§ 49a – Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Vorauss…
§ 49b – Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: eine tabellarische Aufstellun…
§ 49c – Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.…
§ 49d – Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.…
§ 49e – Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildu…
§ 50 – Aufgaben der Fachkommission
Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem Pflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes unter Berücksichtigung der in Teil 5 des Pflegeberufegesetzes geregelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse ei…
§ 51 – Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
(1) Die Fachkommission erarbeitet die Rahmenpläne auf der Grundlage der in den Anlagen 1 bis 4 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in den beruflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sollen. Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterric…
§ 52 – Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
(1) Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und gege…
§ 53 – Mitgliedschaft in der Fachkommission
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit berufen gemeinsam im Benehmen mit den Ländern bis zu elf Expertinnen und Experten zu Mitgliedern der Fachkommission. Bei der Berufung ist dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Versorgu…
§ 54 – Vorsitz, Vertretung
(1) Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mit…
§ 55 – Sachverständige, Gutachten
(1) Die Fachkommission kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu einzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzuziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. (2) Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der…
§ 56 – Geschäftsordnung
(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von vier Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fachkommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Geschäftsordnung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung. (2) Die Ge…
§ 57 – Aufgaben der Geschäftsstelle
Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission bei ihrer Arbeit. Sie übernimmt die administrativen Aufgaben für die Fachkommission.…
§ 58 – Sitzungen der Fachkommission
(1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht öffentlich. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeits- und Soz…
§ 59 – Reisen und Aufwandsentschädigung
Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkomm…
§ 60 – Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die berufliche Ausbildung und die hochschulische Ausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und die Hochschulen. (2) Das Bundesinst…
§ 61 – Übergangsvorschriften
(1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f anzuwend…
§ 62 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel –
Anlage 1 – (zu § 7 Satz 2)Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1592 - 1595; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. Die Pflege von Menschen aller Alter…
Anlage 2 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 2)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1596 - 1600; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. Die Pflege von Menschen aller Alter…
Anlage 3 – (zu § 26 Absatz 3 Satz 1)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1601 - 1605; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. Die Pflege von Kindern und Jugendli…
Anlage 4 – (zu § 28 Absatz 3 Satz 1)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1606 - 1610; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle I. Pflegebedarfe von alten Menschen erkennen sowie Pflege- und Betreuungsprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchfüh…
Anlage 5 – (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 32 – 36) Fundstelle A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1 I. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Menschen alle…
Anlage 6 – (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 7 – (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 8 – (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die…
Anlage 9 – (zu § 44 Absatz 3 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1616; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang center S5 col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehr…
Anlage 10 – (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die staatliche Kenntni…
Anlage 11 – (zu § 46 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1618; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang center S5 col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem…
Anlage 12 – (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die staatliche Eignung…
Anlage 12a – (zu § 49d)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 29) Fundstelle col1 col2 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung 1 center col2 col1 top left 50 2 none 1 %yes; col1 67.96* col2 20.93* col3 68.11* Name, Vorname 1 col1 col3 col1 0 1 col1 col3 col1 1 1 col1 col3 col1 0 Geburtsdatum 1 col1 0 0 1 c…
Anlage 13 – (zu § 42 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung center S5 col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erl…
Anlage 14 – (zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36 ) Fundstelle (Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes) col1 68* col2 21* col3 68* 1 0 0 1 0 0 1 0 Name, Vorname 1 col1 co…