Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 10

§ 10 – Prüfungsausschuss

(1) An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person, normal normal der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegeausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung, normal normal mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Pflegeschule unterrichten, und normal normal einer oder mehreren Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 4 Absatz 1 tätig sind und die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllen und von denen mindestens eine Person in der Einrichtung tätig sein soll, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde. normal normal normal arabic (2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von der zuständigen Behörde unterstützt. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung und für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung. (4) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. (5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden Menschen zulässig.

Kurz erklärt

  • An jeder Pflegeschule gibt es einen Prüfungsausschuss, der die Prüfungen organisiert und durchführt.
  • Der Ausschuss besteht aus Vertretern der zuständigen Behörde, der Schulleitung und Fachprüfern, die an der Schule unterrichten.
  • Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Pflegeschule.
  • Der Vorsitzende des Ausschusses ist ein Vertreter der Behörde und wird bei der Prüfungsorganisation unterstützt.
  • Die Behörde kann auch Sachverständige und Beobachter zur Prüfung einladen, wobei die Teilnahme an realen Pflegesituationen die Zustimmung des Pflegebedürftigen erfordert.