Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
Anlage 8

Anlage 8 – (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der 1 col1 1 in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt. 1 col1 top left 50 1 0 none %yes; col1 55* col2 110* Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten: 1 col2 col1 1. im schriftlichen Teil der Prüfung 1 col1 „ “ 1 col2 2. im mündlichen Teil der Prüfung 1 col1 „ “ 1 col2 3. im praktischen Teil der Prüfung 1 col1 „ “ 1 col2 Gesamtnote der staatlichen Prüfung 1 col1 „ “ 1 col2 (auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3) 1 col2 col1 Ort, Datum 1 col1 1 (Siegel) 1 col2 bottom 1 col1 1 1 col2 (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) 1 col1 1 col2 top left 50 2 0 none 0 %yes;

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt ein Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung in der beruflichen Pflegeausbildung aus.
  • Das Zeugnis enthält den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person, die die Prüfung abgelegt hat.
  • Der Vertiefungseinsatz wurde in einem bestimmten Bereich durchgeführt, der im Zeugnis angegeben wird.
  • Es werden die Gesamtnoten für die einzelnen Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) aufgeführt.
  • Das Zeugnis wird mit Ort, Datum, einem Siegel und der Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses versehen.