§ 50 – Aufgaben der Fachkommission
Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem Pflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie erarbeitet für die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes unter Berücksichtigung der in Teil 5 des Pflegeberufegesetzes geregelten Möglichkeit gesonderter Berufsabschlüsse einen Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht und einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Ausbildung als Bestandteile integrierter Bildungspläne, normal überprüft die Rahmenpläne nach Nummer 1 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an, normal kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und § 37 Absatz 5 in Verbindung mit § 14 des Pflegeberufegesetzes standardisierte Module entwickeln. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Fachkommission hat Aufgaben gemäß dem Pflegeberufegesetz.
- Sie erstellt Rahmenlehrpläne für die theoretische und praktische Ausbildung in der Pflege.
- Die Rahmenpläne werden regelmäßig auf Aktualität überprüft und angepasst.
- Es besteht die Möglichkeit, gesonderte Berufsabschlüsse zu berücksichtigen.
- Für die erweiterte Ausbildung können standardisierte Module entwickelt werden.