Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 18
§ 18 – Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Kurz erklärt
- Es muss ein Protokoll über die Prüfung erstellt werden.
- Das Protokoll dokumentiert den Gegenstand der Prüfung.
- Der Ablauf der Prüfung wird im Protokoll festgehalten.
- Die Ergebnisse der Prüfung sind im Protokoll enthalten.
- Unregelmäßigkeiten, die während der Prüfung auftreten, werden ebenfalls dokumentiert.