Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 18

§ 18 – Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Kurz erklärt

  • Es muss ein Protokoll über die Prüfung erstellt werden.
  • Das Protokoll dokumentiert den Gegenstand der Prüfung.
  • Der Ablauf der Prüfung wird im Protokoll festgehalten.
  • Die Ergebnisse der Prüfung sind im Protokoll enthalten.
  • Unregelmäßigkeiten, die während der Prüfung auftreten, werden ebenfalls dokumentiert.