Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. Oktober 2018
§ 49a
§ 49a – Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Kurz erklärt
- Eine Person kann eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beantragen.
- Der Antrag bezieht sich auf § 48a des Pflegeberufegesetzes.
- Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags bestätigen.
- Die Behörde informiert die Person, falls Unterlagen fehlen.
- Die fehlenden Unterlagen sind notwendig, um die Voraussetzungen nachzuweisen.