Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
Anlage 12

Anlage 12 – (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Fundstelle Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung center S5 für auto S1 „ “ col1 Name, Vorname 1 col1 1 Geburtsdatum Geburtsort 1 col1 1 hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden F804365_06_BJNR157200018BJNE007701125 . 1 justify col1 top left 50 1 0 none %yes; col1 55* col2 110* Ort, Datum 1 col1 1 (Siegel) 1 col2 bottom 1 col1 1 1 col2 (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) 1 col1 1 col2 top left 50 2 0 none 0 %yes; Nichtzutreffendes streichen. * column F804365_06_BJNR157200018BJNE007701125 normal

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt eine Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung aus.
  • Die Bescheinigung bestätigt, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
  • Es sind Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Person erforderlich.
  • Die Bescheinigung muss Ort und Datum sowie das Siegel des Prüfungsausschusses enthalten.
  • Eine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Vorsitzenden ist notwendig.