Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 40

§ 40 – Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis

(1) Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen. (2) Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus. Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet.

Kurz erklärt

  • Die Pflegeausbildung an Hochschulen ist erfolgreich, wenn beide Prüfungen bestanden sind: die hochschulische und die staatliche.
  • Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gibt es keine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.
  • Das Zeugnis für die Pflegeausbildung wird von der Hochschule und der zuständigen Behörde gemeinsam ausgestellt.
  • Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung separat aufgeführt.
  • Die zuständige Behörde unterschreibt das Zeugnis.