Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 49c

§ 49c – Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde bearbeitet den Antrag schnell.
  • Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten getroffen werden.
  • Die Frist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig eingereicht sind.
  • Der Antragsteller muss die vollständigen Unterlagen einreichen.
  • Es gibt eine klare Zeitvorgabe für die Entscheidung.