Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. Oktober 2018
§ 11

§ 11 – Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift, normal normal der ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 5 und normal normal die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1. normal normal normal arabic (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt. (4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und legt die Termine fest.
  • Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Ausbildungsende beginnen.
  • Die Zulassung erfolgt schriftlich oder elektronisch, wenn bestimmte Nachweise vorliegen.
  • Zulassung zur Prüfung ist nur möglich, wenn die Fehlzeiten und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse den Vorgaben entsprechen.
  • Die Zulassung und Prüfungstermine werden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.