Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 195
§ 195 – vwgo
(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Der Abschnitt regelt das Inkrafttreten von Vorschriften.
- Es werden Aufhebungen und Änderungen von bestehenden Vorschriften behandelt.
- Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2007 veröffentlicht wurden, sind betroffen.
- Für diese Vorschriften gilt eine spezielle Frist.
- Die Frist orientiert sich an der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung.