Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 195

§ 195 – vwgo

(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt regelt das Inkrafttreten von Vorschriften.
  • Es werden Aufhebungen und Änderungen von bestehenden Vorschriften behandelt.
  • Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2007 veröffentlicht wurden, sind betroffen.
  • Für diese Vorschriften gilt eine spezielle Frist.
  • Die Frist orientiert sich an der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung.