Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 191
§ 191 – vwgo
(1) (Änderungsvorschrift) (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Es handelt sich um eine Änderungsvorschrift.
- § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unverändert.
- § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleibt ebenfalls unverändert.
- Die genannten Paragraphen sind nicht betroffen von der Änderung.
- Die Regelungen in diesen Paragraphen gelten weiterhin.