Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Januar 1960
§ 191

§ 191 – vwgo

(1) (Änderungsvorschrift) (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Es handelt sich um eine Änderungsvorschrift.
  • § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unverändert.
  • § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleibt ebenfalls unverändert.
  • Die genannten Paragraphen sind nicht betroffen von der Änderung.
  • Die Regelungen in diesen Paragraphen gelten weiterhin.