Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Januar 1960
§ 147
§ 147 – vwgo
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Kurz erklärt
- Die Beschwerde muss schriftlich oder im Protokoll des Urkundsbeamten eingereicht werden.
- Die Frist zur Einreichung beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung.
- § 67 Abs. 4 bleibt unberührt und hat keine Auswirkungen auf die Frist.
- Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingeht.
- Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, um die Beschwerde gültig zu machen.